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Der Vertragsabschluss

 

Finger weg von übereilten Vertragsschlüssen.
Eine Unterschrift ist schnell getätigt – sie zu wiederrufen ist in einer Vielzahl der Fälle schwer und mit viel Mühen und Kosten verbunden.

Daher unser Rat:
1.    Lesen Sie alle Verträge sorgfältig durch.
2.    Diskutieren Sie jede Unklarheit innerhalb des Vertrages mit ihrem Vertragspartner.
3.    Unterschreiben Sie nicht beim erstbesten Vertrag.
4.    Lassen Sie den Vertrag rechtlich prüfen, sodass unangenehme Spätfolgen schon früh vermieden werden können.


Arten von Verträgen im Überblick:

(Vorsicht: Nicht alle Verträge werden einheitlich nach diesem Schema benannt und sollen nur zur Übersicht und nicht zur Rechtsberatung dienen! Zudem erhebt die Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
Wichtig: Informieren Sie sich vor jedem Vertragsabschluss bei einem Fachmann über eventuelle Problemlagen, mögliche Spätfolgen oder Stolperfallen!


1. Agenturverträge:

Regelt Aufträge zwischen dem Künstler und dem Vermittler. Zweck ist die Vermittlung von Auftritten. Die Künstleragentur erhält für ihre Leistung eine Provision in Form eines prozentualen Anteils an der Künstlergage. Doch gerade für Newcomer enthalten besagte Agenturverträge eine Vielzahl von Fallstricken. Achten Sie daher auf eine präzise Formulierung und missverständnisfreie Vertragsklauseln. Grundsätzlich gilt: Jeder Vertrag ist verhandelbar: Diskutieren Sie daher Punkte wie Höhe der Provision bzw. den Zeitpunkt ab wann eine Provision zu entrichten ist. Achten Sie zusätzlich darauf, dass die Abgaben für die Künstlersozialkasse (KSK) durch die Agentur entrichtet werden. Merken Sie sich: Es ist die gesetzliche Pflicht der Agentur, diese Abgaben zu entrichten.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Die AGB regeln allgemeine Fragen zwischen zwei Vertragspartnern. Zudem stellen sie die Regeln für etwaige zukünftige Verträge auf. Gerade im geschäftlichen Verkehr sind AGB hilfreich, potentiellen Streit und damit verbunden hohe Kosten durch Gerichtsverfahren gleich im Vorfeld durch eindeutige Regelungen zu verhindern. Diese sollten vor Veröffentlichung auf jeden Fall auf Rechtsgültigkeit überprüft werden. Ein Rechtsanwalt/ Fachmann ist an dieser Stelle dringend zu empfehlen.


3. Arbeitsverträge

Stellen Sie beispielsweise bei Konzerten Hilfskräfte ein, so müssen sie mit diesen einen Arbeitsvertrag abschließen. Strenge gesetzliche Richtlinien gelten u.a. bei von anderen Firmen ausgeliehenen Mitarbeitern. Die genauen Regelungen sollten vorab schon einmal mit einem Rechtsanwalt durchgesprochen werden.


4. Bandübernahmeverträge

Sollte die Situation eintreten, dass Ihre Musikfirma über keinen eigenen Vertrieb verfügt, so wird ein sogenannter Bandübernahmevertrag geschlossen, der den Tonträgervertrieb durch eine andere Musikfirma sichert. Auch hier gilt: Tätigen Sie keine übereilten Entschlüsse und informieren Sie sich über eventuelle Stolperfallen.


5. Gastspielvertrag

In einem Gastspielvertrag wird der Auftritt eines Künstlers bei einem Veranstalter durch einen Vermittler geregelt. Beachten Sie: Da Sie lediglich vermittelt werden, haben Sie auch dann einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Vermittler, wenn der Veranstalter nicht bezahlen sollte.


6. GbR-Vertrag (Bandvertrag)

Dieser Vertrag ist gerade für den Anfang sehr wichtig und sollte daher im Vorfeld ausführlich bedacht werden. Geschlossen wird er zwischen den einzelnen Bandmitgliedern. Vertragsgegenstand ist meist die Gewinn- und Verlustbeteiligung, Haftung innerhalb der Gesellschaft, Krankheit, Urlaub, Vorsorgeregelungen usw. Informieren Sie sich daher an anderer Stelle über eine sinnvolle Vorgehensweise hinsichtlich dieses für Sie sehr wichtigen Schrittes.


7. Konzertvertrag/ Künstleraufführungsvertrag

Ein Konzertvertrag regelt das Verhältnis sowie die Rechte und Pflichten zwischen Veranstalter und Künstler. Vertraglich festgelegt werden sollte auf jeden Fall die Höhe der Gage, sowie der Zeitpunkt ab wann die Gage gezahlt wird (Vorschuss, bar oder durch Überweisung nach entsprechender Zahlungsfrist). Zusätzlich sollte man darauf achten, dass die Agentur (soweit vorhanden) die Abgabe der Künstlersozialversicherung (KSK) sowie die GEMA-Gebühren übernimmt und eindeutige Regelungen gefunden werden, falls der Künstler oder der Veranstalter den Auftritt absagt.


8. Tourneevertrag

Ähnlich dem Konzertvertrag, nur das hier eine gesamte Tour Gegenstand des Vertrages ist.


9. Lizenzvertrag

In diesem Vertrag wird die Übertragung der Nutzungsrechte vom Urheber ausgehend auf den Verwerter (Radioanstalten usw.) geregelt.


10. Managementvertrag

Hier wird das Management zwischen Künstler und Agentur zur Förderung der Karriere des Künstlers geregelt.


11. Merchandisevertrag

Regelt die Rechte bezüglich des Verkaufes von Merchandiseartikeln.


12. Samplingvertrag

Dieser Vertrag regelt die Nutzungserlaubnis bereits bestehender Tonfolgen, Texten und Melodien.

 

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